Satzung

Satzung des Vereins “fair handeln e.V.“

Satzung 2020 download

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen fair handeln. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Alsdorf. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Ermöglichung und Bündelung von sozialem Engagement vor Ort und weltweit. Der Verein soll Maßnahmen und Projekte in den Entwicklungsländern fördern, entweder direkt, über Hilfswerke oder gemeinnützige Vereine, die Entwicklungsprojekte unterstützen. Weiterhin sind die Förderung des Verständnisses für Probleme der EINEN WELT sowie soziokulturelle Aktivitäten zum Zwecke der Völkerver­ständigung Ziele und Aufgaben des Vereins.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Ver­eins unterstützen will. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch freiwilligen Austritt (schriftlich mit vierwöchentlicher Frist zum Ende des Geschäftsjahres)
  • mit dem Tod
  • durch Auflösung der juristischen Person
  • durch Ausschluss des Mitglieds

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversamm­lung bestimmt.

§ 5  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliedersammlung
b) der Vorstand des Vereins.

$ 5a  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Beschlussfassungsorgan des Vereins. Sie entscheidet über

  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Schaffung von Ausschüssen und deren Kompetenzen
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Auflösung des Vereins

Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine ordentliche MV einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Zur Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind nur mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden möglich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Über den Verlauf der MV ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom/von den Versammlungsleiter/n bzw. von der/von den Versammlungsleitern/innen und vom/von der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

§ 5b Vorstand

  1. Der Vertretungsvorstand besteht aus vier Personen: Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Kassierer/in und stellvertretende Kassierer/in. Jeweils zwei der vier sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    Der erweiterte Vorstand (Vorstand) wird gebildet aus den vorgenannten Personen und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
    Auf Vorschlag des Vorstandes kann die MV eine/n Geschäftsführer/in, der/die im Vorstand gleichberechtigt mitarbeitet und die laufenden Geschäfte führt, wählen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amts­periode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Mindestens die Hälfte des Vorstandes muss jedoch von der Mitgliederversammlung gewählt sein. Ansonsten sind auf der nächsten Mitgliederversammlung Neuwahlen anzusetzen.
  3. Die Zuständigkeit des Vorstands erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
      Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes
    • Sicherstellung des Kontaktes zu den Verantwortlichen in den zu
      unterstützenden Projekten
    • Wahrnehmung der Kontakte zu kirchlichen und politischen
      Gremien und Öffentlichkeitsarbeit
  4. Die Beschlussfassung des Vorstandes geschieht grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, schriftlich einberuft.
    In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Vertreter/in anwesend sind.
    In Dringlichkeitsfällen können Entscheidungen/Beschlüsse auch ohne vorherige Vorstandssitzung von mind. zwei Mitgliedern des Vertretungsvorstandes gefasst werden. Dieser Beschluss ist dem gesamten Vorstand sofort zur Kenntnis zu geben.
    Sitzungsleiter/in ist der/die Vorsitzende oder der/die Vertreter/in.
    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in.
    Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom/von der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer/innen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 6 Aufwandsentschädigung

Mitglieder des Vorstandes, die im Auftrag des Vereins Projekte in den Förderländern besichtigen, begutachten und dem Verein darüber schriftlich Bericht erstatten, erhalten auf der Basis einer vor Antritt der Reise im Einzelfall zu treffenden schriftlichen Vereinbarung eine pauschale Aufwandsentschädigung von max. 500 €. Die Reisekosten sind durch Abgabe eines Tätigkeitsberichtes und Vorlage der Rechnungen zu belegen. Diese Kostenerstattung ist pro Jahr auf max. 500 € begrenzt.

§ 7 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 50% an Brot für die Welt, zu 50% an Misereor, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.

§ 8 Datenerhebung

Der Verein ist berechtigt, gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO von seinen Mitgliedern folgende Daten zu erheben, um die Ziele des Vereins verfolgen zu können:

  • Name und vollständige Anschrift
  • Bankdaten zum Zwecke des Einzugs des Mitgliedsbeitrages
  • E-Mail-Adresse zum Zwecke der vereinfachten und kostengünstigen Kommunikation mit den Mitgliedern

§ 9 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
  2. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 03.04.2003 errichtet und in den Mitgliederversammlungen am 21.5.2007, 02.06.2008, 12.8.2009, 7.6.2016, 27.2.2018 und 8.9.2020 geändert.